GWG
Der Gesetzgeber hat inzwischen Banken, Rechtsanwälte, Finanzdienstleister und auch Immobilienmakler verpflichtet das Geldwäschegesetz zu beachten und hier nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GwG zu handeln. Demnach ist eine entsprechende Identifizierung der Käufer vorzunehmen - spätestens wenn die Kaufentscheidung getroffen wurde. Also nicht bei Vermietung - nur bei Kauf..
Wir bitten um ihr Verständnis.
Es ist eine reine Formalität und tut auch nicht weh...
Details hier zum Nachlesen:
GWG-MerkblattWennderMaklerIhrenAusweisse[...]
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