GWG

 

 

Der Gesetzgeber hat inzwischen Banken, Rechtsanwälte, Finanzdienstleister und auch Immobilienmakler verpflichtet das Geldwäschegesetz zu beachten und hier nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GwG zu handeln. Demnach ist  eine entsprechende Identifizierung der Käufer vorzunehmen - spätestens wenn die Kaufentscheidung getroffen wurde. Also nicht bei Vermietung - nur bei Kauf..

 

Wir bitten um ihr Verständnis.

Es ist eine reine Formalität und tut auch nicht weh...

 

Details hier zum Nachlesen:

 

 

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07131 – 477047


oder info@immo-herrmann.com

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